RECHT: Beihilfe muss zahlen

Laut aktuellem Urteil: Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

 

Zum Sachverhalt
Ein Beamter der Bundeswehr hatte beim Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen geklagt, weil sein Dienstherr es abgelehnt hatte, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurden bisher Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Regelfall ausgeschlossen.

Härtefallregelung muss vorliegen
Das Oberverwaltungsgericht vertrat jedoch eine andere Auffassung und hat nun den Dienstherrn verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Die Begründung des Gericht: der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei ohne eine Härtefallregelung unwirksam. Er verstoße somit gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vorliegen, wenn Beihilfeberechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten.

Härtefallregelung der BBhV ist nicht gesetzeskonform
Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine neue Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dieser Vorschrift zufolge müssen Beihilfeberechtigte in bestimmten Fällen mehr als die vom Gesetz festgelegten 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben.

Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen
Dies hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch das Urteil vom 20. Juni 2013 für die Bundesbeihilfeverordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung jetzt entschieden (Aktenzeichen: 1 A 334/11). Der Senat hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV überhaupt verfassungsgemäß ist. Daher wurde auch die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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